Die Kläger kauften von der Beklagten, einer Baugenossenschaft, eine Eigentums-wohnung. Im Grundstückkaufvertrag verpflichteten sie sich zur Übernahme von Anteilscheinen der Beklagten. Nach deren Bezahlung wurden sie in die Genossenschaft aufgenommen. Später traten sie aus der Genossenschaft aus und verlangten von dieser die Rückzahlung der Anteilscheine, die statutarisch vorgesehen war. Die Beklagte bestritt eine Pflicht zur Rückzahlung der Anteilscheine mit der Begründung, die Pflicht zur Beteiligung am Anteilscheinkapital der Beklagten gemäss Kaufvertrag bleibe bestehen und könne nicht durch Austritt aus der Genossenschaft umgangen werden. Der Amtsgerichtspräsident verwarf diesen Standpunkt und schützte die Klage. Die dagegen von der Beklagten eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obergericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die in Ziff. 16 des Kaufvertrages übernommene Verpflichtung der Kläger, sich am Anteilscheinkapital der Beklagten zu beteiligen, keine selbständige, von der Mitgliedschaft in der Genossen-schaft unabhängige Pflicht. Im Anmeldeformular für Eigentumswohnungen der Beklagten wurde unter dem Titel "Auflagen für den Verkauf" festgehalten: "Der Käufer muss Mitglied der Baugenossenschaft werden (1 Anteilschein à Fr. 1000.-, verzinst, pro Fr. 100 000.- Kaufpreis) ". Mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages kamen die Kläger dieser Auflage dadurch nach, dass sie sich verpflichteten, sich am Anteilscheinkapital der Beklagten zu beteiligen, d.h. Anteilscheine zu zeichnen (nicht zu liberieren, die Liberierung erfolgte erst nach der Aufforderung durch den Vorstand der Beklagten). Die Zeichnung und spätere Liberierung erfolgte bei der gegebenen Sachlage somit im Hinblick auf die Erfüllung einer genossenschaftlichen Verpflichtung, welche die Kläger mit der Unterzeichnung des Grundstückkaufvertrages eingegangen waren. Dass die fragliche Klausel im Grundstückkaufvertrag auf das Reglement und nicht auf die Statuten der Genossenschaft Bezug nahm, spielt dabei keine Rolle. Denn das Reglement über die Liberierung von Anteilscheinen der Beklagten ist lediglich eine Ausführungsbestimmung zu § 9 der Statuten, regelt also eine genossenschaftliche Verpflichtung. Dies ergibt sich auch daraus, dass dieses Reglement von der Generalversammlung zu genehmigen war, was am 29. Juni 1978 auch geschah. Eine ausserhalb des Genossenschaftsrechts stehende Liberierung von Anteilscheinen an einer Genossenschaft, wie die Beklagte sie konstruieren will, würde dem Wesen der Genossenschaftsanteile bzw. des Genossenschaftsrechts widersprechen. Gemäss Art. 853 Abs. 1 OR muss bei einer Genossenschaft mit Anteilscheinen jedes Mitglied mindestens einen Anteil übernehmen. Es handelt sich dabei um eine mitgliedschaftliche Beitragspflicht, die nach herrschender Lehre Folge und nicht Voraussetzung des Mitgliedschaftserwerbs ist. Auf den Zeitpunkt der Pflichterfüllung (vor nach der Aufnahme in die Genossenschaft) kommt es nicht an, entscheidend ist einzig, dass die Anteilübernahme im Hinblick auf den Mitgliedschaftserwerb erfolgt, mit diesem aufs Engste verknüpft ist und keine Wirksamkeit entfaltet, wenn die Aufnahme als Mitglied nicht vollzogen wird. Die Verpflichtung wird in der Eigenschaft als zukünftiges Mitglied der Genossenschaft übernommen. Somit ist der Anteil eine Funktion der Mitgliedschaft, und diese Funktion ändert sich auch dann nicht, wenn die Mitgliedschaft erst in Zukunft erworben wird. Dadurch wird nicht etwa die Mitglied-schaft zur blossen Funktion der vermögensmässigen Beteiligung umfunktioniert (Moser Susy B., Wohnbaugenossenschaften, Diss. Zürich 1978, S. 112 f. mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss den Gesetzesmaterialien können die Mitgliedschaftsrechte in drei Gruppen unterteilt werden: in die Mitgliedschaft als solche, in die "droits sociaux" (Stimmrechte, Kontrollrechte, Anfechtungsrechte) sowie die "droits patrimoniaux" ("Vermögensrechte": Recht auf Reinertrag, Abfindungsanspruch, Verteilung des Vermögens; vgl. zum Ganzen: Gutzwiller, Zürcher Komm., N 4 und 4 zu Art. 853 OR). Damit ist aber gleichzeitig gesagt, dass all diese Teilrechte Bestandteil einer einzigen Rechtsposition, nämlich der Mitgliedschaft, sind, und ohne diese keinen Bestand haben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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